Der “Berliner-Beschluss” wurde nun in die Coronaschutzverordnung NRW aufgenommen und gilt ab Montag, 25.01.2021. Darin ist in § 1 Abs. 3 geregelt:
„(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden
Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den
entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie entscheiden unter Berücksichtigung des
lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden
können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des
Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche
Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der
Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen
Maske nach § 3 Absatz 1 Satz 2 auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer
und verzichten auf Gemeindegesang. Die vorgelegten dementsprechenden Regelungen der
Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der
Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften,
die keine dementsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für
Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung, insbesondere
den §§ 2 bis 4a, und haben Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens
zwei Werktage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Rechte der nach § 17
Absatz 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.“ (Hervorhebungen nicht im Originaltext)
zit: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210121_coronaschvo_ab_25.01.2021.pdf